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AKJ-Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Fanclub führt den Namen: „AKJ – Axel Kruse Jugend“ Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Fanclubzweck

1. Zweck des Fanclubs ist die Erhaltung und die Förderung des Vereinslebens und des Ansehens von Hertha BSC.

2. Der Fanclub ist bestrebt, eine sichere und sorgenfreie Teilhabe aller Mitglieder an Spielen und dem Vereinsleben von Hertha BSC zu gewährleisten.

3. Die Axel Kruse Jugend verschreibt sich den Grundwerten der Toleranz, Gleichberechtigung und Weltoffenheit.

4. Der Fanclub ist parteipolitisch und religiös neutral. Er ist in seinem Handeln demokratischen und humanistischen Grundwerten verpflichtet und tritt rassistischen, diskriminierenden, verfassungsfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Infolgedessen werden im Rahmen des Vereinslebens keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen und Zurschaustellen von Symbolen und Inhalten geduldet, die Fanclubmitglieder und Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung sowie ihres Geschlechts diskriminieren. Wir lehnen Gewalt in jeglicher Form entschieden ab.

5. Die Vereinbarung als Offizieller Fanclub bei Hertha BSC wird in vollem Umfang anerkannt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Zustimmung des Vorstands begründet. Gegen eine Ablehnung des Vorstands, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Ein Antrag darf insbesondere abgelehnt werden, wenn dieser wesentlichen Fanclubinteressen im Sinne des § 2 entgegensteht.

2. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

3. Die Aufnahme in Organe des Fanclubs setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Ausschluss aus dem Fanclub oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden, hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.

3. Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat,

b) es gegen die Interessen des Fanclubs oder gegen seine Satzung grob verstoßen hat,

c) es durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Fanclubs dessen Ansehen geschädigt hat,

d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Ausschlussverfahren setzt einen schriftlich begründeten Antrag auf Ausschluss durch ein Mitglied des Fanclubs voraus. Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliedschaft des Mitglieds, auf das sich der Ausschlussantrag bezieht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen zu lassen. Der Beschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.

4. Bewirbt sich ein Mitglied der AKJ auf ein offizielles Amt in den satzungsgemäßen Gremien bei Hertha BSC, ruht die Mitgliedschaft in der AKJ ab dem Zeitraum der Bekanntgabe der Kandidatur bis zur Wahl und darüber hinaus, sollte das Mitglied das Amt auch antreten. Mitglieder müssen den Vorstand rechtzeitig von etwaigen Kandidaturen in Kenntnis setzen. Nach Beendigung der Amtstätigkeit oder nach erfolgloser Kandidatur lebt die Mitgliedschaft in der AKJ wieder auf.

§ 6 Organe des Fanclubss

Die Organe des Fanclubs sind:

– die Mitgliederversammlung – der Vorstand

Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fanclubs. In ihr sind alle Mitglieder gemäß § 4 (Mitgliedschaft), Ziffer 1 stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Stimmrecht nach den sonstigen Regelungen dieser Satzung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte der Organe des Fanclubs, Vorstand und Kassenprüfer
b) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
c) Entlastung von Vorstand,

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fanclubs,
e) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

Im Falle der Stimmgleichheit bei der Wahl des Vorstands ist eine Stichwahl erforderlich. Eine Kumulierung der Stimmen ist ausgeschlossen.

4. Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung.

§ 8 Anträge

1. Anträge müssen fristgerecht vor der Mitgliederversammlung per E-Mail dem Vorstand eingereicht werden und sind von mindestens einem Mitglied namentlich zu unterzeichnen.

2. Alle Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung eingehen.

3. Anträge sind in der Mitgliederversammlung mündlich von einem der Antragszeichner oder einem Vertreter zu stellen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der durch den Vorstand zu berufen ist. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Der Versammlungsleiter darf nicht dem Vorstand angehören.

2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
e) Wortbeiträge in zusammengefasster Form.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Darüber hinaus ist zur Unterstützung der Protokollführung ein Tonträgermitschnitt ausdrücklich erlaubt.

Das Protokoll wird den Mitgliedern durch den Vorstand im Anschluss an die Mitgliederversammlung übersandt. Änderungen können durch die Mitglieder binnen 4 Wochen nach Erhalt dem Vorstand gemeldet werden. Der Vorstand übernimmt die Änderungen und teilt sie den Mitgliedern mit.

3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung. 4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand muss aus Fanclubmitgliedern bestehen. Kandidaten für das Amt müssen dem Fanclub seit mindestens einem Jahr ununterbrochen angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Seine Position wird dann mit dem Stellvertreter besetzt.

Der Vorstand besteht aus 5-6 Mitgliedern, darunter müssen folgende Posten besetzt sein:

– Co-Vorsitzende
– Co-Vorsitzender
– Materialverwalter:in
– Kassenwärt:in

2. Die Ämter der beiden Co-Vorsitzenden sind geschlechterparitätisch zu besetzen.

3. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich und ohne Vergütung aus.

§ 11 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Vorstand kann sich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten lassen.

2. Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Geschäftsjahr gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

4. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Fanclubs

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Fanclubs mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Noch vorhandenes Vermögen geht an das Fanprojekt der Sportjugend Berlin-Brandenburg.

§ 13 Inkrafttreten und Änderung

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2023 in Kraft.

Berlin, 20.11.2023 Der Vorstand